Diese
Entwertung wissenschaftlicher Arbeit und Qualifikationen
erfahren allerdings nicht nur die Studierenden.
Denn wer – Stichwort »Bildungsrepublik«
– mehr Studierende will, müsste mehr
Lehrpersonal zur Verfügung stellen. Das
passiert zwar auch, allerdings nur in begrenztem
Umfang und hauptsächlich durch die Ausweitung
von befristeten Stellen und »Anstellung«
von Honorarkräften. Dafür mag ein
Blick in die jüngste Ausgabe des von der
OECD herausgegebenen Berichts »Bildung
auf einen Blick« vom September 2011 hilfreich
sein. Wie alle Jahre wieder, so zeigt sich auch
dieses Jahr, dass Deutschland nicht nur insgesamt
im Verhältnis zum BIP mit 4,8 Prozent weniger
als der OECD-Durchschnitt (5,7 Prozent) ausgibt
– ein Wert, der zudem für den Berichtszeitraum
der Jahre 2000-2008 rückläufig ist.
Es zeigt sich auch, dass trotz absolut gestiegener
Ausgaben im Hochschulbereich der relative Anteil
der Finanzierung dort aufgrund gleichzeitig
steigender Studierendenzahlen stagniert –
wobei die Studienanfängerquote in Deutschland
mit 39,7 Prozent (2009) immer noch deutlich
unter dem OECD-Durchschnitt von 59,3 Prozent
liegt.
Wenn die
Hochschulen jedoch mit dem gleichen Geld mehr
Studierende betreuen und dafür zugleich
mehr Lehrpersonal einstellen müssen, hat
dies Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse,
die Arbeitsbedingungen sowie die Lehr- und Studienbedingungen.
Ein Indiz dafür ist das Verhältnis
von Lehrenden und Studierenden. Auf Basis der
kürzlich veröffentlichten Daten des
Statistischen Bundesamtes für das Jahr
2011 kommen auf 2,4 Millionen Studierende 41
000 HochschullehrerInnen; das entspreche einem
Betreuungsverhältnis von 1:58,6 statt des
vom Wissenschaftsrat geforderten Schlüssels
von 1:40, so Andreas Keller vom geschäftsführenden
Vorstand der GEW (GEW Newsletter Hochschule
und Forschung, 23. November 2011). Einer ProfessorInnenstelle
stehen dabei aktuell 6,6 statt, wie noch Anfang
der 90er-Jahre, 3,6 wissenschaftliche MitarbeiterInnen
gegenüber.[1] Was auf den ersten Blick
begrüßenswert scheint – die
Ausweitung des Lehrpersonals unterhalb der Professuren
–, erweist sich bei genauerem Hinsehen
aber als »Zuwachs in Personalkategorien
..., die überwiegend befristet beschäftig
sind (wissenschaftliche und künstlerische
MitarbeiterInnen), die wenig Aufstiegsperspektiven
haben (Lehrkräfte für besondere Aufgaben),
die nebenberuflich beschäftigt und untertariflich
bezahlt sind (wissenschaftliche Hilfskräfte)
oder die in gar keinem Beschäftigungsverhältnis
mit der Hochschule stehen (Lehrbeauftragte)«
(»Stellungnahme«, S. 4), wie auch
nebenstehende Tabelle zeigt.
»WissensarbeiterInnen«
könnten daher immerhin so viel wissen:
Prekarisierung trifft nicht nur den sog. »Bodensatz«
unqualifizierter Beschäftigter in den klassischen
Niedriglohnbereichen, sondern auch das immer
wieder zum zentralen Standortfaktor erklärte
Potenzial an Hochqualifizierten: weite Teile
des »Mittelbaus« wie ProjektmitarbeiterInnen,
DoktorandInnen auf Qualifizierungsstellen, Lehrkräfte
für besondere Aufgaben auf sog. »Hochdeputatsstellen«
(Stellen mit besonders hoher Lehrverpflichtung)
und all die anderen mit der Abwicklung des Fließbandbetriebs
Lehre betrauten Arbeitskräfte. Dass die
jetzige Bildungselite zugleich das künftige
akademische Proletariat stellen wird, dafür
ist – neben den, aber auch durch die Rahmenbedingungen
der Bologna-Reformen – die Ausweitung
befristeter Arbeitsverhältnisse maßgebend.
Während noch 2005 auf eine unbefristete
vier befristete Stellen kamen, hat sich dieses
Verhältnis für das Jahr 2010 verdoppelt.
(Vgl. »Stellungnahme«, S. 4) Für
das Gros dieser befristet Beschäftigten
lohnt sich allerdings das Anstehen für
einen unbefristeten Vertrag nicht, denn die
übliche akademische Laufbahn sieht in Deutschland
nach der »Qualifizierungsphase«
(s.u.) für eine weitere Beschäftigung
an der Hochschule nur die Professur oder ein
tiefes Loch vor. Entsprechend ist davon auszugehen,
dass für die in dem neuen System Sozialisierten
mit Anfang bis Mitte 40 Schluss ist –
vor dem Nadelöhr Professur staut sich ein
gewaltiges Heer einer akademisch qualifizierten
Reservearmee auf.
Zwei Ursachen
macht die GEW für den Trend zur Befristung
aus:
- einen
»Paradigmenwechsel in der Hochschulfinanzierung«,
d.h. eine rückläufige institutionelle
Finanzierung durch Landesmittel und eine wachsende
Bedeutung projektförmiger, zeitlich begrenzter
Finanzierungen durch staatliche oder private
Drittmittel, durch zeitlich begrenzte Sondermittel
wie den »Qualitätspakt Lehre«,
den »Hochschul-Pakt« oder andere
speziell aufgelegte Bund-Länder-Programme
wie die »Exzellenz-Initiative«.
- das
2007 in Kraft getretene Wissenschaftszeitvertragsgesetz,
das den Hochschulen Instrumente in die Hand
gegeben habe, in einem Umfang von Befristungen
Gebrauch zu machen, »wie das in anderen
Bereichen überhaupt nicht vorstellbar wäre«.
(Vgl. »Stellungnahme, S. 5)
Zu Letzterem
zählt auch, dass mehr als die Hälfte
aller Zeitverträge eine Laufzeit von weniger
als einem Jahr und weitere 36 Prozent von weniger
als zwei Jahren haben. (Vgl. Ebd.) Hier schließt
sich die Frage an, welches wissenschaftliche
Projekt überhaupt in solchen Zeiträumen
bearbeitet wird bzw. zu bearbeiten ist und wie
unter diesen Bedingungen überhaupt Forschungsergebnisse
produziert werden können, wenn zugleich
jeweils neue oder Folge-Anträge geschrieben
und entsprechende Berichte verfasst werden müssen.
Dem Durchlauferhitzer Lehrbetrieb scheint hier
ein ultrahocherhitzter Forschungsbetrieb, der
um die Produktion substanzloser Formeln kreist,
zu korrespondieren.
Sonderarbeitsrecht
Die gesetzlichen
Voraussetzungen für diese Entwicklung hatte
die schwarz-rote Bundesregierung im Rahmen der
Föderalismusreform 2006 geschaffen, u.a.
mit dem 2007 in Kraft getretenen Wissenschaftsarbeitszeitgesetz,
das die begrenzte staatliche Hoheit in Form
des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in bestimmten
Hinsichten auflöste, dabei einige arbeitsrechtliche
Sonderregelungen übernahm, darüber
hinaus jedoch die Möglichkeit länderspezifischer
Arbeitszeitregelungen schuf. Im Zentrum des
Wissenschaftsarbeitszeitgesetzes steht die sog.
6+6-Regel, derzufolge WissenschaftlerInnen während
der »Qualifizierungsphase«, d.h.
üblicherweise jeweils bis zu sechs Jahre
vor und sechs Jahre nach der Promotion (in der
Medizin: neun Jahre), befristet beschäftigt
werden dürfen – eine Regel, die der
damaligen Ausweitung sog. »Kettenarbeitsverträge«
entgegenwirken, genauer: Rechtssicherheit für
die Hochschulen schaffen sollte, um Übernahme-Klagen
von wiederholt befristet Beschäftigten
zu vermeiden. Erwähnenswert ist in diesem
Zusammenhang, dass die Beschränkung der
Befristung auf vier Jahre bei wissenschaftlichen
Hilfskräften, also Beschäftigten,
die einen ersten akademischen Abschluss haben,
entfallen ist – dies schlägt sich
spürbar in der Zunahme solcher Anstellungsverhältnisse
nieder (s. Tabelle).
Im Effekt,
so lässt sich zwischenresümieren,
hat der Gesetzgeber damit das Befristungskarussell,
das sich zuvor schon an den Hochschulen drehte,
lediglich in eine zeitlich begrenzte Form gebracht
und legalisiert.
Darüber
hinaus beinhaltet das Gesetz folgende Regelungen:
Es darf unbegrenzt von Befristungen Ge-brauch
gemacht werden, sofern die Beschäftigungsverhältnisse
überwiegend aus Drittmitteln finanziert
werden und dem Zweck der Drittmittelprojekte
entsprechen – dies gilt sowohl für
das wissenschaftlich/künst-lerische als
auch für das nicht-wissenschaftlich/nichtkünstlerische
Personal. Neu aufgenommen wurde ein Passus zur
Vereinbarkeit von Kindererziehung und Qualifizierung,
die sog. »Familienkomponente«. Demnach
verlängert sich die insgesamt zulässige
Befristungsdauer in der Qualifizierungsphase
bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter
18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Dies wurde
allerdings als Kann-, nicht als Muss-Bestimmung
formuliert und ist insofern abhängig von
Einzelvereinbarungen zwischen Beschäftigten
und Hochschulen. Nur 0,4 Prozent der abgeschlossenen
Verträge basieren auf der familienpolitischen
Komponente – ein deutliches Zeichen für
deren Reichweite. Aus dem HRG übernommen
wurde schließlich die »Tarifsperreregelung«,
die tarifvertragliche Abweichungen von wesentlichen
Teilen des Gesetzes untersagt und damit die
Tarifhoheit zugunsten staatlicher Festsetzungen
aufhebt.
Gegen
dieses Gesetz hatte sich die GEW bereits bei
der Erarbeitung der Förderalismus-Reform
im Jahr 2006, erneut im Jahr des Inkrafttretens
2007 mit einem Offenen Brief an den Bundesrat
sowie in der Folge mit diversen Stellungnahmen
gewandt und in diesem Zusammenhang immer wieder
eine unabhängige wissenschaftliche Evaluation
gefordert.
Im Zuge
des Gesetzgebungsverfahrens selbst wurde auch
eine Evaluation des Wissenschaftsarbeitszeitgesetzes
verabredet, mit der das Bundesministerium für
Bildung und Forschung 2008 die Hochschul-Informa-tions-System
GmbH (HIS) beauftragt hat. Diese wiederum stützte
sich in ihrer Expertise auf einen BeraterInnenkreis,
dem vor allem, wie die GEW bemängelt, die
ArbeitgeberInnen angehörten: VertreterInnen
der Hochschulen und der Forschungsförderinstitutionen,
allerdings keine gewerkschaftlichen oder betrieblichen
Interessenvertretungen. Nachdem der Bericht
ursprünglich für 2010 angekündigt
war, legten BMBF und HIS im März 2011 eine
Zusammenfassung vor (s. http://www.his.de).
Auf die mittlerweile auch als Langfassung veröffentlichten
Ergebnisse stützte sich nun eine Anhörung
im Bundestagsausschuss für Bildung und
Forschung am 30. November.
»Schluss mit dem Befristungswahn«
Für
die GEW nahm Andreas Keller teil und stellte
die wesentlichen Kritikpunkte vor. »Immer
mehr Zeitverträge mit immer kürzeren
Laufzeiten – das ist nicht nur unanständig
gegenüber den Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern, sondern gefährdet auch
Kontinuität und Qualität von Forschung
und Lehre«, so seine Deutung der Ergebnisse
des Evaluationsberichts. Insgesamt habe das
Wissenschaftszeitvertragsgesetz nicht mehr,
sondern weniger Rechtssicherheit gebracht: Die
Frage, ob befristete Beschäftigungen als
studentische Hilfskräfte mit Bachelorabschluss
auf die maximale Befristungsdauer anzurechnen
sind, sei unklar – bei einigen Hochschulen
wird hier der Bachelor, bei anderen der Master
zugrunde gelegt, verbunden mit entsprechenden
Risiken für die Arbeitskräfte, die
ihre zukünftigen Anstellungsverhältnisse
an einer oder ver-schiedenen Hochschulen planen
wollen. Unsicher und in hohem Maß von
einer willkürlichen Interpretation der
einzelnen Hochschulen abhängig sei auch,
was die einzelnen Hochschulen unter Drittmitteln
verstehen, die eine unbegrenzte Befristung erlauben,
wie Bonuszeiten im Falle einer Unterschreitung
von Promotionszeiten auf die Gesamtbefristungsdauer
angerechnet würden, und nicht zuletzt der
Umgang mit der »Familienkomponente«.
Kellers Fazit: »Die Hochschulen sind nicht
in der Lage, verantwortungsbewusst mit dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz
umzugehen. Deshalb muss der Gesetzgeber handeln.«
(GEW-Newsletter Hochschule und Forschung vom
30. November 2011)
Die Bildungsgewerkschaft
fordert deshalb:
- Mindeststandards
für Zeitverträge gesetzlich zu verankern,
also die Laufzeit der Verträge an der Länge
der Projekte zu orientieren: »Dauert ein
Forschungsvorhaben drei Jahre, muss auch der
Arbeitsvertrag über mindestens drei Jahre
laufen« (Keller, ebd.).
- Eine
ersatzlose Streichung der »Tarifsperre«,
da diese der Tarifautonomie widerspreche. Gewerkschaften
und Arbeitgeber sollten das Recht erhalten,
»sachgerechte Regelungen für die
Befristung von Arbeitsverträgen in Hochschulen
und Forschungseinrichtungen auszuhandeln«
(»Stellungnahme«, S. 10)
- Eine
Art Vergabegesetz in der Wissenschaft: Die Vergabe
von Fördermitteln müsse an die Einhaltung
von Tarifverträgen und Mindestanteile unbefristeter
Beschäftigungsverhältnisse geknüpft
werden.
- Einen
verbindlichen Rechtsanspruch auf die »Familienkomponente«,
also auf die Verlängerung der Zwölfjahresfrist,
der entsprechend nicht mehr von einer einzelvertraglichen
Aushandlung abhängig ist.
- Schaffung
von Stellen, die nach der Promotion einen Verbleib
in der Hochschule auch ohne eine Berufung auf
eine Professur ermöglichen (sog. »Tenure
Tracks« wie im angloamerikanisch geprägten
Hochschulsystem), sowie von Stellen, die »Wissenschaft
als Beruf« auch ohne weitere Qualifizierungsaufstiege
ermöglichen.
- Absicherung
von Lehrbeauftragten durch sozialversicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnisse, soweit
diese zur Wahrnehmung der Pflichtlehre herangezogen
werden, und tarifvertragliche Standards für
das Lehrangebot ergänzende Lehraufträge.
»Klasse für die Masse«
Diese
Forderungen finden sich zum Teil bereits im
»Templiner Manifest«, das die GEW
2010 unter dem Motto »Traumjob Wissenschaft«
initiiert hatte und das mittlerweile von rund
8 000 Menschen unterzeichnet wurde. (Siehe www.templiner-manifest.de)
Da die Arbeitsverhältnisse an bundesdeutschen
Hochschulen weit von Motto und Zielsetzung des
Manifests entfernt sind, ist die Durchsetzung
dieser Anliegen – und auch ein entsprechender
Druck auf den Gesetzgeber – vor allem
abhängig vom Widerstand der Beschäftigten
selbst. In den traditionell konkurrenten und
hoch individualisierten Arbeitsverhältnissen
des Wissenschaftsbetriebs kann hier schon eine
gemeinsame Diskussionsveranstaltung ›unter
KollegInnen‹ helfen, Grundlagen zu entwickeln
– Referenten für die »Traumjob-Tour«
können unter der o.g. Internet-Adresse
gebucht werden.
Eine Weiterentwicklung
der Positionen des Templiner Manifests haben
sich Beschäftigte des Wissenschaftsbetriebs
mit den »Weißenhäuser Eckpunkten«
vorgenommen, die auf der 5. GEW-Wissenschafts-konferenz
»Gut – besser exzellent?«
vom 31. August bis 3. September 2011 in Schleswig-Holstein
verabschiedet wurden. Gegen die auf den Bologna-Rahmen
abonnierten Zertifizierungsagenturen und deren
quantitätsorientierte Evaluations-Kriterien
sowie die Elite-Förderung mittels Exzellenz-Initiativen
gerichtet, geht es hier darum, qualitative Kriterien
für eine Hochschul- und Wissenschaftspolitik
zu entwickeln, die Forschung, Lehre und Studium
im Zusammenhang mit gesellschaftlichen Bildungsprozessen
denkt und das Prädikat »Klasse für
die Masse« verdient hätte (http://www.templiner-manifest.de/Weissenhaeuser_Eckpunkte.html)
Auftrieb
haben diese Umtriebe von unerwarteter Seite
erhalten, nämlich durch ein Urteil des
Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Juni 2011. Dieses
hatte im Fall einer von der GEW vertretenen
»Lehrkraft für besondere Aufgaben«
entschieden, dass eine Befristung nur zulässig
sei, wenn »der Gedanke der zur Sicherung
der Innovationsfähigkeit notwendigen stetigen
Personalfluktuation der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung
greift«. (»Stellungnahme«,
S. 7) Demnach könnten Personengruppen,
deren Stelle nicht typischerweise zu einer Qualifizierung
(Promotion, Habilitation) führt und die
nicht überwiegend wissenschaftlich im Sinne
dieser Rechtsprechung tätig sind, in der
Regel nicht nach diesem Gesetz befristet werden.
Ob dieses Urteil zu einer massenhaften Überprüfung
bestehender Befristungen führt und so zu
einer Umkehr der Personalpolitik an Hochschulen
beiträgt, ist offen. Eine Ermutigung kann
die in diesem express dokumentierte Arbeitsanleitung
für wissenschaftliches Personal sein.
Literaturhinweise:
Das Urteil
(7 AZR 827/09) kann über die Internetseite
des Bundesarbeitsgerichts abgerufen werden:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/.
Das »Templiner
Manifest« der GEW kann unter www.templiner-manifest.de
abgerufen und online unterzeichnet werden.
Der aktuelle
OECD-Bericht »Bildung auf einen Blick«
ist am 13. September erschienen und online abzurufen
unter http://www.oecd.org/dataoecd/61/0/48631632.pdf
(6 MB) oder im Buchhandel erhältlich. Die
Länderanalyse Deutschland ist online verfügbar
unter http://www.oecd.org/dataoecd/31/11/48669662.pdf.
|
1997 |
2010 |
Veränderung
in Prozent |
ProfessorInnen |
37
668 |
39
727 |
5
% |
JuniorprofessorInnen |
0 |
1
236 |
- |
DozentInnen,
AssistentInnen |
14
843 |
4
038 |
-
73 % |
Wiss.
und künstl.MitarbeiterInnen |
95
380 |
156
497 |
64
% |
Lehrkräfte
für besondere Aufgaben |
6
008 |
8
552 |
42
% |
Lehrbeauftragte |
41
709 |
84
131 |
102
% |
Wiss.
Hilfskräfte |
16
934 |
28
314 |
67
% |
Studierende |
1
824 107 |
2
214 112 |
21
% |
Quelle:
»Stellungnahme der GEW zum öffentlichen
Fachgespräch “Evaluation des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes”
am 30. November 2011 in Berlin«
|