Am
Morgen des 25. März 2009 begann in Liestal
der Prozess gegen 22 Personen, die am Streik
in der Allpack von Ende 2003 beteiligt waren.
Drei Tage hat die basellandschaftliche Justiz
gebraucht, um am Schluss einzelne Freisprüche,
teilweise Schuldsprüche und Strafen zu
fällen, die wegen der langen Dauer des
Verfahrens nicht mehr vollzogen werden können.
Dies vor der Kulisse eines grotesk anmutenden
Sicherheitsdispositivs, das den Eindruck erweckte,
es würden hier gefährliche Verbrecher
abgeurteilt.
Die
scheinbar milden Urteile können nicht
darüber hinwegtäuschen, dass es
sich um einen frontalen Angriff auf das verfassungsmässige
Streikrecht handelt. Mit dem Straftatbestand
der „Nötigung“ soll die Wirksamkeit
eines Streiks unterlaufen werden. Mit einer
Menschenkette sei „Gewalt gegen Arbeitswillige“
angewendet und deren Entscheidungsfreiheit
verletzt worden. Dabei wird ausser Acht gelassen,
dass für Lohnabhängige, die bei
einem Streik hin- und hergerissen sind zwischen
der Solidarität mit den streikenden ArbeitskollegInnen
und der Angst, die Arbeitsstelle zu verlieren,
eine solche „Entscheidungsfreiheit“
eine juristische Fiktion ist. Dies gilt ganz
besonders in einem Arbeitskonflikt, der damit
begonnen hat, dass Allpack-Besitzer Scheitlin
seine Angestellten mit Änderungskündigungen
dazu nötigen wollte, massiv schlechtere
Arbeitsbedingungen hinzunehmen.
Das
Urteil des Strafgerichts Liestal ist heuchlerisch
und willkürlich. Heuchlerisch, weil es
vorgibt, „Arbeitswillige“ zu schützen.
Geschützt werden jedoch nur jene Arbeitswilligen,
die dazu missbraucht werden, einen Streik
zu brechen. Oder hat sich die Justiz je für
all die Arbeitswilligen eingesetzt, die gerne
arbeiten würden und nicht mehr dürfen,
weil die Firma auf ihrem Buckel Kosten sparen
will? Willkürlich, weil 22 Menschen zur
gleichen Zeit am gleichen Ort in einer kollektiven
Aktion genau dasselbe getan haben, jedoch
nur vier von ihnen freigesprochen und die
andern achtzehn verurteilt werden, teilweise
wegen „Nötigung“, teilweise
wegen „Hausfriedensbruch“, teilweise
wegen beider Vergehen. Auf die haarspalterische
Begründung soll hier nicht weiter eingegangen
werden – dies wird Sache einer allfälligen
Berufungsverhandlung sein.
Das
Solidaritätskomitee wird sich weiterhin
aktiv für das Streikrecht und gegen die
Aushöhlung der Meinungsäusserungs-,
Koalitions- und Versammlungsfreiheit zur Wehr
setzen.
Solidaritätskomitees
Basel und Zürich