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Pressemitteilung zum Urteil im Allpack - Prozess

Solidaritätskomitees Basel und Zürich

30. März 2009


Am Morgen des 25. März 2009 begann in Liestal der Prozess gegen 22 Personen, die am Streik in der Allpack von Ende 2003 beteiligt waren. Drei Tage hat die basellandschaftliche Justiz gebraucht, um am Schluss einzelne Freisprüche, teilweise Schuldsprüche und Strafen zu fällen, die wegen der langen Dauer des Verfahrens nicht mehr vollzogen werden können. Dies vor der Kulisse eines grotesk anmutenden Sicherheitsdispositivs, das den Eindruck erweckte, es würden hier gefährliche Verbrecher abgeurteilt.

Die scheinbar milden Urteile können nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich um einen frontalen Angriff auf das verfassungsmässige Streikrecht handelt. Mit dem Straftatbestand der „Nötigung“ soll die Wirksamkeit eines Streiks unterlaufen werden. Mit einer Menschenkette sei „Gewalt gegen Arbeitswillige“ angewendet und deren Entscheidungsfreiheit verletzt worden. Dabei wird ausser Acht gelassen, dass für Lohnabhängige, die bei einem Streik hin- und hergerissen sind zwischen der Solidarität mit den streikenden ArbeitskollegInnen und der Angst, die Arbeitsstelle zu verlieren, eine solche „Entscheidungsfreiheit“ eine juristische Fiktion ist. Dies gilt ganz besonders in einem Arbeitskonflikt, der damit begonnen hat, dass Allpack-Besitzer Scheitlin seine Angestellten mit Änderungskündigungen dazu nötigen wollte, massiv schlechtere Arbeitsbedingungen hinzunehmen.

Das Urteil des Strafgerichts Liestal ist heuchlerisch und willkürlich. Heuchlerisch, weil es vorgibt, „Arbeitswillige“ zu schützen. Geschützt werden jedoch nur jene Arbeitswilligen, die dazu missbraucht werden, einen Streik zu brechen. Oder hat sich die Justiz je für all die Arbeitswilligen eingesetzt, die gerne arbeiten würden und nicht mehr dürfen, weil die Firma auf ihrem Buckel Kosten sparen will? Willkürlich, weil 22 Menschen zur gleichen Zeit am gleichen Ort in einer kollektiven Aktion genau dasselbe getan haben, jedoch nur vier von ihnen freigesprochen und die andern achtzehn verurteilt werden, teilweise wegen „Nötigung“, teilweise wegen „Hausfriedensbruch“, teilweise wegen beider Vergehen. Auf die haarspalterische Begründung soll hier nicht weiter eingegangen werden – dies wird Sache einer allfälligen Berufungsverhandlung sein.

Das Solidaritätskomitee wird sich weiterhin aktiv für das Streikrecht und gegen die Aushöhlung der Meinungsäusserungs-, Koalitions- und Versammlungsfreiheit zur Wehr setzen.

Solidaritätskomitees Basel und Zürich